Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 5. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2008 aufgehoben wird.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Beigeladenen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
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