Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren über einen Leistungsanspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 09.07.2012 bis 31.12.2012.
Die 1986 geborene Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erhalten hatte, befand sich ab dem 27.08.2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt. Seit dem 05.07.2010 war sie nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug im C. in C-Stadt untergebracht.
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