LSG Bayern - Urteil vom 17.09.2014
L 16 AS 813/13
Normen:
SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 2; StGB § 64;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 905/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Probewohnen zur Vorbereitung auf die Entlassung

LSG Bayern, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 813/13

DRsp Nr. 2014/15933

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung; Probewohnen zur Vorbereitung auf die Entlassung

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 13 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 13 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1 und S. 2; StGB § 64;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahren über einen Leistungsanspruch der Klägerin nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 09.07.2012 bis 31.12.2012.

Die 1986 geborene Klägerin, die bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten erhalten hatte, befand sich ab dem 27.08.2009 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B-Stadt. Seit dem 05.07.2010 war sie nach § 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug im C. in C-Stadt untergebracht.