I. Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005.
Die 1971 geborene Klägerin zu 1 lebt zusammen mit ihrem 1995 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2, in einem Haushalt. Für den Kläger zu 2 erhält die Klägerin zu 1 monatlich 154 EUR Kindergeld; andere Einnahmen hat sie nicht. Die vom Vater des Klägers zu 2 für den streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Unterhaltszahlungen von insgesamt 700 EUR hat die Klägerin zu 1 an die Beklagte weitergeleitet.
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