I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ab 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zusteht. Die Beklagte geht davon aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, weil er über Geldvermögen verfüge.
Der im Jahre 1970 geborene Kläger erlitt im Mai 1985 einen Verkehrsunfall. Hierfür erhielt er vom Verursacher des Unfalls Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von insgesamt 70.000 DM.
Von 1988 bis 1991 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner. Nach Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld nach dem (damaligen)
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