Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. April 2015 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II ein Darlehen in Höhe von 2.000 Euro zur Bezahlung des bereits gekauften Pkw zu bewilligen.
Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die Kosten beider Rechtszüge.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. gewährt.
Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
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