I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 7. November 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen hat.
II. Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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