LSG Bayern - Urteil vom 23.10.2014
L 7 AS 253/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 19; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1; SGB II § 28 Abs. 4; SGB II § 7;
Fundstellen:
NZS 2015, 119
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 495/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen zur Bildung und Teilhabe; Übernahme von Schülerbeförderungskosten beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule

LSG Bayern, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 253/14

DRsp Nr. 2014/17642

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen zur Bildung und Teilhabe; Übernahme von Schülerbeförderungskosten beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule

§ 28 Abs. 4 SGB II ist dahingehend auszulegen, dass die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule auch dann erstattet werden müssen, wenn ein Leistungsberechtigter nach dem SGB II eine weiter entfernte Schule besucht. Eine solche Auslegung ergibt sich aus dem Gesetzeszweck und ist unter verfassungsmäßigen Aspekten zwingend. Schülern, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, sollte es durch die Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II ermöglicht werden, ihre Existenzminimum dadurch abzudecken, dass Schülerbeförderungskosten, die nicht im Regelbedarf enthalten sind, zusätzlich zum Regelbedarf vom zuständigen Land übernommen werden. Dieser Gesetzeszweck würde nicht erfüllt, wenn ein Schüler - aus welchen Gründen auch immer - nicht die nächstgelegene, sondern eine etwas weiter entfernte Schule besucht.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 19; SGB II § 28 Abs. 1 S. 1; SGB II § 28 Abs. 4 S. 1;