LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2009 L 7 AS 4343/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 557a Abs. 2 S. 1; SGB X § 45; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 2; SGB II § 22; SGB II § 28 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2072/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen, bedarfsmindernde Berücksichtigung eines zweckgebundenen Mietkostenzuschusses
LSG Baden-Württemberg, vom 22.01.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 4343/08
DRsp Nr. 2009/4991
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen, bedarfsmindernde Berücksichtigung eines zweckgebundenen Mietkostenzuschusses
1. Ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft kann gegenüber dem Träger von Grundsicherungsleistungen nicht geltend gemacht werden, wenn eine mietvertragliche Klausel nach der zivilrechtlichen Literatur und Rechtsprechung unwirksam ist. Dabei darf der Grundsicherungsträger die zivilrechtliche Wirksamkeit mietvertraglicher Vereinbarungen überprüfen.
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