LSG Bayern - Beschluss vom 25.06.2010
L 7 AS 404/10 B ER
Normen:
AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 254/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; Unabweisbarkeit bei Hautpflegemitteln gegen Neurodermitis

LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 404/10 B ER

DRsp Nr. 2010/14305

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt; Unabweisbarkeit bei Hautpflegemitteln gegen Neurodermitis

Gibt es zumutbare Behandlungsalternativen, deren Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden, so ist ein Bedarf für Hautpflegemittel bei Neurodermitis nicht unabweisbar im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bei den Antragstellern handelt es sich um ein verheiratetes Ehepaar (Antragstellerin zu 1 und Antragsteller zu 2) und deren 2003 geborene gemeinsame Tochter (Antragstellerin zu 3). Die Antragsteller bezogen zunächst bis November 2008 Leistungen nach SGB II.