Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichtes Hildesheim vom 31. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wegen Gewährung eines Mehrbedarfszuschlages für kostenaufwändige Ernährung wegen einer Erkrankung vom Typ Diabetes mellitus, Typ II a.
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