1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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