LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.01.2016
L 11 AS 1076/14
Normen:
AufenthG (2004) § 25 Abs. 2; AufenthG (2004) § 30; AufenthG (2004) § 32; AufenthG (2004) § 81 Abs. 3; AufenthG (2004) § 81 Abs. 5; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1904/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Familienangehörige eines die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllenden SGB II-Leistungsbeziehers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 1076/14

DRsp Nr. 2016/5416

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Familienangehörige eines die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 3 SGB II erfüllenden SGB II -Leistungsbeziehers

1. Dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II in einer Konstellation (d.h. bei Familienangehörigen eines SGB-II -Leistungsbeziehers, der die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II erfüllt) nicht "greift", folgt bereits aus der Normstruktur des § 7 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 SGB II. 2. So erstreckt sich § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (und auch nach Nr. 2) ausdrücklich auf Ausländer "und ihre Familienangehörigen". 3. Demgegenüber benennt § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II zwar nur Ausländer ohne zusätzlich ausdrückliche Erwähnung ihrer Familienangehörigen. 4. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im Rahmen der Rückausnahme von der in der Ausnahmevorschrift vorgegebenen Grundstruktur (Ausländer und Familienangehörige) abgewichen werden sollte. 5. Eine derartige Einschränkung lässt sich aus dem bloßen Wortlaut der Rückausnahme nicht ableiten; dass eine solche Abweichung gewollt war, ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien.