Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. September 2012 aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Mai 2013, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig Leistungen zu gewähren, und zwar
für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 in Höhe von 362,67 Euro und
für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 in Höhe von monatlich 552,00 Euro.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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