Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2015 wird abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 1. August 2015 bis 30. April 2016 und längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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