LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.01.2016
L 2 AS 624/15 B ER
Normen:
FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 2; FreizügG/EU (2004) § 3 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2639/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche als sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes in Ausbildung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen L 2 AS 624/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3343

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche als sorgeberechtigter Elternteil eines Kindes in Ausbildung

Kinder in der Ausbildung haben nach § 3 Abs 4 FreizügG/EU zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn dem sorgeberechtigten Elternteil selbst kein eigenes Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr zusteht, weil dieses Elternteil bereits mehr als sechs Monate arbeitslos ist (vgl EuGH, Urteil vom 23. Februar 2010, C-480/08 Texeira). Das Aufenthaltsrecht des Elternteils ergibt sich in diesem Fall nicht allein aus der Arbeitsuche, sodass die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II ausgeschlossen ist.

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 31. August 2015 wird abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für den Zeitraum 1. August 2015 bis 30. April 2016 und längstens bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt der Antragsgegner.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU (2004) § 2 Abs. 3 S. 2; (2004) § Abs. ;