LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 18.06.2015
L 4 AS 247/15 B ER
Normen:
SGB II § 36; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 02.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 623/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung grundrechtlicher Belange beim Erlass einer Regelungsanordnung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 247/15 B ER

DRsp Nr. 2015/11888

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Berücksichtigung grundrechtlicher Belange beim Erlass einer Regelungsanordnung

Zum vorläufigen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bei Zweifeln aufgrund unklarer Tatsachenlage.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. April 2015 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig SGB II -Leistungen für März 2015 in Höhe von 186,20 EUR und für April 2015 in Höhe von 399,00 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu ¾ zu erstatten.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus H. bewilligt.

Normenkette:

SGB II § 36; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB II § 9 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsteller) begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate März und April 2015.