Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. April 2015 wird aufgehoben und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig SGB II -Leistungen für März 2015 in Höhe von 186,20 EUR und für April 2015 in Höhe von 399,00 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Rechtszüge zu ¾ zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus H. bewilligt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Antragsteller) begehrt im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate März und April 2015.
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