Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 4. März 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner zur vorläufigen Leistung bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens bis zum 31. Mai 2014 verpflichtet ist.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die Kosten der Beschwerde zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
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