Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 12. November 2009 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten.
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