Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, ihm für die Zeit vom 01. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), zu zahlen.
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