Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 19. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Beschwerdeführer (im Folgenden: Antragsteller) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für den neuen Bewilligungsabschnitt ab 01.01.2009.
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