LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 01.03.2012
L 5 AS 339/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 3 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 S. 2; SGG § 103; SGG § 77; SGG § 95;
Fundstellen:
NZS 2012, 474
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 742/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Einkommenserzielung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 339/09

DRsp Nr. 2012/8689

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle bei Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Einkommenserzielung

1. In Fällen der nachträglichen Einkommensanrechnung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X führt die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung dazu, dass Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle nur die angefochtene Aufhebungsentscheidung und der dieser zu Grunde liegende Sachverhalt sind (bisher ständige Rechtsprechung des Senats in Fällen einer vollständigen Aufhebung der bewilligten Leistungen). Denn die Bestandskraft der ursprünglichen Leistungsbewilligung erfasst auch die Bedarfsberechnung. Über § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X erfolgt keine allgemeine Fehlerkorrektur. 2. Dies gilt nicht, wenn im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Einwände hinsichtlich der bestandskräftig bewilligten Leistungen geltend gemacht werden. Diese sind als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu behandeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. August 2009 wird geändert und der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2007 wird aufgehoben.