LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 23.05.2012
L 9 AS 347/12 B ER
Normen:
AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 21 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 61; FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 73 AS 431/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses von Ausländern bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 347/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12301

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses von Ausländern bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II greift bei EU-Bürgern dann ein, wenn diese noch keine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt haben. 2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verstößt weder gegen europäisches Primärrecht (Art 18, 21, 45 AEUV) noch gegen europäisches Sekundärrecht (Art 4 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diese Rechtsauffassung hat hinsichtlich des europäischen Sekundärrechts auch vor dem Hintergrund der zum 1.5.2010 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin Gültigkeit - Fortführung der bisherigen Rechtsprechung. 3. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ungeeignet, eine Klärung europarechtlicher Fragen durch Aussetzung und Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes herbeizuführen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 24. Februar 2012 - S 73 AS 431/12 ER - abgeändert.

Der Antrag der Beschwerdegegner auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird auch im Übrigen abgelehnt.

Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 21 Abs. 1; AEUV Art. 45 Abs. 2;