LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2012
L 19 AS 2084/12 B ER
Normen:
AEUV Art. 18 Abs. 1; AEUV Art. 45; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; EFA Anh 1; EFA Art. 1; EFA Art. 16 Buchst. b; FreizügG/EU (2004) § 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2013, 236
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 17428/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 2084/12 B ER

DRsp Nr. 2013/1928

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der auf der Grundlage von Art. 16 Buchstabe b) des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) mit Wirkung zum 19. Dezember 2011 erklärte Vorbehalt der Bundesregierung über § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten wirksam ausschließen kann. 2. Die Regelung des Art. 16 Buchstabe b) EFA soll den Vertragsstaaten nur Vorbehalte offen halten, die sie bei Vertragsschluss noch nicht machen konnten, weil es ein entsprechendes Fürsorgegesetz noch nicht gab. 3. Bei einer Vielzahl schwieriger und komplexer (Völker-)Rechtsfragen, die eine abschließende Bewertung im summarischen Verfahren nicht erlauben, ist eine Folgenabwägung geboten. 4. Die Folgenabwägung ist im Bereich existenzsichernder Leistungen nicht auf Fälle begrenzt, in denen der Senat von der Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit überzeugt ist, ernsthafte Zweifel reichen aus.