LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.08.2012
L 13 AS 2355/12 ER-B
Normen:
AEUV Art. 21; AEUV Art. 45; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZS 2012, 956
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 25.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2361/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ungarische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.08.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 2355/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/17586

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses für ungarische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ist für Arbeitssuchende ungarischer Staatsangehörigkeit europarechtskonform. 2. Auch eine geringfügige Beschäftigung lässt den Leistungsausschluss entfallen, es sei denn sie ist völlig untergeordnet und unwesentlich, was bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden und einem monatlichen Verdienst von 100 € nicht angenommen werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Mai 2012 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 26. Mai 2012 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012, längstens jedoch bis 31. Oktober 2012, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.