Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Mai 2012 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 26. Mai 2012 bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 4. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012, längstens jedoch bis 31. Oktober 2012, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtschutzverfahrens in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
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