LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.09.2012
L 5 AS 218/09
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB II § 41 Abs. 1; SGB II § 43; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1946/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 328 Abs. 3 SGB III

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 218/09

DRsp Nr. 2012/18349

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen nach § 328 Abs. 3 SGB III

Zur Berechnung der Erstattungsforderung nach § 328 Abs. 3 SGB III sind die im Bewilligungsabschnitt insgesamt erbrachten vorläufigen Leistungen den endgültig zustehenden Leistungen gegenüberzustellen. Insoweit gilt das Verbot der Saldierung, dh. der Verrechnung von Nachzahlungsansprüchen mit überzahlten Leistungen über den jeweiligen Monat hinaus, nicht. Übersteigen die vorläufig bewilligten Leistungen die endgültigen, ergibt sich eine Erstattungsforderung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB II § 41 Abs. 1; SGB II § 43; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden.