Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
I. Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren, in dem sie sich gegen eine seitens des Beklagten vorgenommene Verrechnung zwischen vorläufig und endgültig bewilligten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wenden.
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