I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligen streiten um die Erstattung von Lohn- und Sachkostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 22.939,20 EUR, die dem Kläger als Förderleistung gewährt wurden.
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