LSG Sachsen - Urteil vom 11.09.2014
L 3 AS 799/12
Normen:
SGB I § 14; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16d S. 1; SGB III § 326 Abs. 1 S. 1; SGB III § 326 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2145/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Lohn- und Sachkostenzuschüssen; Keine Gesamtabrechnung innerhalb der Ausschlußfrist für die Gesamtabrechnung; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Sachsen, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 799/12

DRsp Nr. 2014/17508

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Lohn- und Sachkostenzuschüssen; Keine Gesamtabrechnung innerhalb der Ausschlußfrist für die Gesamtabrechnung; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Reicht der Maßnahmeträger die zur Schlussabrechnung vorzulegenden Unterlagen verspätet ein, kann die Verwaltung nach § 326 SGB III erbrachte Leistungen zurückverlangen - unabhängig davon, ob die geförderte Maßnahme an sich materiell rechtmäßig war und tatsächlich abgewickelt wurde.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 14; SGB II § 16 Abs. 1 S. 1; SGB II § 16d S. 1; SGB III § 326 Abs. 1 S. 1; SGB III § 326 Abs. 2; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1; SGB X § 27 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligen streiten um die Erstattung von Lohn- und Sachkostenzuschüsse in Höhe von insgesamt 22.939,20 EUR, die dem Kläger als Förderleistung gewährt wurden.