Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten, insbesondere Fahrkosten, die ihnen im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen des Klägers zu 2.) an auswärtigen Ballettschulen entstanden sind.
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