LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 09.05.2012
L 13 AS 10/11
Normen:
SGB II § 14 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 671/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 10/11

DRsp Nr. 2012/12298

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Bewerbungskosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen

1. Die Vorschriften der §§ 14ff SGB II ermöglichen nur die Gewährung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zur Unterstützung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter und können nicht erweiternd auf noch nicht 15 Jahre alte Sozialgeldbezieher ausgelegt werden. 2. Bewerbungskosten, insbesondere Fahrkosten im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen stellen keinen Bedarf dar, der auf das sozio-kulturelle Existenzminimum bezogen ist und der von der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II erfasst wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 14 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Erstattung von Bewerbungskosten, insbesondere Fahrkosten, die ihnen im Zusammenhang mit Fahrten zu Aufnahmeprüfungen des Klägers zu 2.) an auswärtigen Ballettschulen entstanden sind.