Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 5. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufforderung durch den Antragsgegner, eine vorzeitige Rente zu beantragen und begehrt insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zum Sozialgericht und die Rücknahme eines im Wege der Ersatzvornahme durch den Antragsgegner gestellten Rentenantrags.
Der Antragsteller steht beim Antragsgegner als Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit dem 1. August 2013 vollendete er sein 63. Lebensjahr.
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