LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.03.2008 L 7 AS 143/07
Normen:
BGB § 242 § 528 Abs. 1 S. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 3 § 37 Abs. 1 § 37 Abs. 2 S. 1 ; VVG § 165 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 966/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erfordernis der Antragstellung, Berücksichtigung von Vermögen, Verwertungsausschluss bei Kapitallebensversicherung, Sicherstellung des Lebensunterhalts nach Vermögensübertragung
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 143/07
DRsp Nr. 2008/17002
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Erfordernis der Antragstellung, Berücksichtigung von Vermögen, Verwertungsausschluss bei Kapitallebensversicherung, Sicherstellung des Lebensunterhalts nach Vermögensübertragung
1. Tritt im laufenden Antragsverfahren durch Verbrauch von Vermögen Hilfebedürftigkeit ein, so verlangt § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II keinen neuen Antrag.2. Der Verwertungsausschluss des § 165 Abs. 3VVG erfasst nicht ein neben dem Lebensversicherungsvertrag angelegtes Depot zur Sicherstellung zukünftiger Versicherungsprämien.
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