LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2007
L 9 AS 67/07 ER
Normen:
AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ; EStG § 9 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg 24. Kammer - S 24 AS 1302/06 ER - 12.01.2007,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgIIV

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 67/07 ER

DRsp Nr. 2007/20385

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Entfernungspauschale nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AlgIIV

Der Begriff der Entfernung kennzeichnet im Deutschen bereits von seinem Wortsinn her den bloßen Abstand zwischen zwei geographischen Orten. Dementsprechend bezeichnet auch der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ALG II-V verwendete Rechtsbegriff des Entfernungskilometers den absoluten geographischen Abstand in Straßenkilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht die bei Hin- und Herfahrt tatsächlich insgesamt zurückgelegte, der doppelten Entfernung entsprechende Wegstrecke. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b § 3 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 ; EStG § 9 Abs. 2 ; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.