I. Mit Beschluss vom 12. Januar 2007 hat das Sozialgericht die Beschwerdeführerin vorläufig verpflichtet, den Beschwerdegegnern für die Zeit ab November 2006 höhere Leistungen als mit Bescheid vom 8. Dezember 2006 zugesprochen zu gewähren. Dabei hat es die Beschwerdeführerin unter anderem an seine Rechtsauffassung gebunden, dass vom Einkommen des Beschwerdegegners zu 2.) für monatlich jeweils 19 Arbeitstage Fahrtkosten in Höhe des Pauschbetrages von 0,20 Euro nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 b) ALG II-V für die doppelte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzusetzen seien.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|