SG Leipzig - Beschluss vom 25.10.2007
S 19 AS 2470/07 ER
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1 ; SGB X § 33 Abs. 2 § 35 Abs. 1 S. 2 § 35 Abs. 1 S. 3 ; SGB II § 1 Abs. 1 § 16 Abs. 1 S. 2 § 3 Abs. 1 S. 3 ; SGB III § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 § 86b Abs. 2 S. 4 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederung in Arbeit nach beruflicher Weiterbildung, Beschäftigungsprognose

SG Leipzig, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 2470/07 ER

DRsp Nr. 2008/9278

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Eingliederung in Arbeit nach beruflicher Weiterbildung, Beschäftigungsprognose

1. Die Notwendigkeit einer Weiterbildung im Sinne des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB III erfordert eine grundsätzlich gerichtlich eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Dies setzt eine Verwaltungsentscheidung voraus, die tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Hierzu gehört u.a., dass für die Entscheidung der Sachverhalt ausreichend ermittelt sowie die Entscheidung substantiell und nachvollziehbar begründet wurde.