LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 20.04.2007
L 13 AS 40/07 ER
Normen:
SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 696/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Durchsetzung von Auskunftspflichten durch Verwaltungsakt

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.04.2007 - Aktenzeichen L 13 AS 40/07 ER

DRsp Nr. 2007/20372

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Durchsetzung von Auskunftspflichten durch Verwaltungsakt

1. § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II bietet die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes durch den Träger der SGB II-Leistungen, um das Verlangen auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partnerin eines Hilfesuchenden zu betreiben. Die Ermächtigungsgrundlage zielt darüber hinaus darauf ab, gegebenenfalls diesen mit den allgemeinen Mitteln des Verwaltungszwangs durchzusetzen. 2. Für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bzw. Partnerschaft iS von § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II ist es unerheblich, dass der Hilfesuchende keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegen die zur Auskunft herangezogene Partnerin hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c § 7 Abs. 3a ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin vom Antragsgegner im Wege des Verwaltungszwangs veranlasst werden kann, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.