SG Reutlingen - Beschluss vom 19.02.2007 S 2 AS 565/07 ER
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; SGB II § 12 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1a § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Vermögen, Kinderfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit
SG Reutlingen, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen S 2 AS 565/07 ER
DRsp Nr. 2007/21054
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Vermögen, Kinderfreibetrag, Verfassungsmäßigkeit
1. § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II ist kein Kinderfreibetrag, sondern mindert nur das zu berücksichtigende Vermögen des Kindes selbst.2. Solange vorhandenes und nach Abzug der Freibeträge zu berücksichtigendes Vermögen vorliegt und den monatlichen Bedarf übertrifft, besteht keine Hilfebedürftigkeit. Dabei darf der Leistungsträger entsprechend des regelmäßigen Zahlungszeitraumes dem Antragsteller dessen Vermögen Monat für Monat erneut entgegenhalten, unabhängig davon, ob der Wert des Vermögens zur Deckung des Bedarfs für den gesamten Bedarfszeitraum ausgereicht hätte.
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