LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.04.2007
L 9 AS 139/07 ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 236/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Stiefelterneinkommen beim Bedarf von Stiefkindern

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.04.2007 - Aktenzeichen L 9 AS 139/07 ER

DRsp Nr. 2007/20374

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung von Stiefelterneinkommen beim Bedarf von Stiefkindern

Auf den Bedarf der Stiefkinder ist Stiefelterneinkommen nach der Neuregelung in § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II nur nach den Maßstäben von § 9 Abs. 5 SGB II anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführer auf existenzsichernde Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind die 1989 und 1991 geborenen Söhne der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 2 ... Sie entstammen der ersten Ehe ihrer Mutter. Sie lebten bis März 2007 mit ihrer Mutter und dem zweiten Ehemann der Mutter zusammen.