I. Streitig ist, ob die Beklagte den Klägerinnen für den Zeitraum von April bis 31. Juli 2005 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu erbringen hat.
Die 1967 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) ist Schülerin. Für sie sind in dem oben benannten Zeitraum Kindergeld in Höhe 154,- EUR sowie Unterhalt von 249,- EUR bzw 257,- EUR monatlich gezahlt worden. Die Klägerin zu 1) erzielte im streitbefangenen Zeitraum mit Ausnahme des Monats April 2005 Erwerbseinkommen als Verkäuferin. Die Klägerinnen bewohnen einen Teil eines im Miteigentum der Klägerin zu 1) stehenden Hauses. Der Klägerin zu 1) wurde eine Eigenheimzulage gewährt, die im streitigen Zeitraum monatlich 276,95 EUR (Betrag auf zwölf Monate verteilt) betrug.
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