BSG - Urteil vom 28.10.2014
B 14 AS 61/13 R
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 30.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 112/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Freibeträgen beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und steuerfreiem Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

BSG, Urteil vom 28.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 61/13 R

DRsp Nr. 2015/2495

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Freibeträgen beim Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und steuerfreiem Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit und aus steuerprivilegierter (ehrenamtlicher) Tätigkeit sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert anzusetzen und können nebeneinander Anwendung finden.

Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Juli 2013 geändert und der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 29. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 2011 verurteilt, ihnen für November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 915,93 Euro zu zahlen.

Die Revisionen der Klägerinnen im Übrigen und die Revision des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von Arbeitsentgelt und steuerprivilegierten Einkünften aus ehrenamtlicher Tätigkeit.