LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.06.2012
L 5 AS 193/12 B ER
Normen:
SGB I § 54; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 2 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO § 765a; ZPO § 811; ZPO §§ 850ff; ZPO § 850i; ZPO § 851b;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 512/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Pfändung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.06.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 193/12 B ER

DRsp Nr. 2012/12339

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei Pfändung

1. Werden Einkünfte des Leistungsberechtigten aus Vermietung und Verpachtung gepfändet, stehen sie ihm nicht als "bereites Mittel" zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss durch den Grundsicherungsträgers zu erbringen sind. 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind im Rahmen des § 851b ZPO der Pfändung unterworfen. Eine Unpfändbarkeit folgt weder aus §§ 811, 850 ff ZPO noch aus § 765a ZPO oder § 54 SGB I analog. 3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung unterfallen nach vorläufiger Auffassung des Senats nicht der Regelung des § 850i ZPO. 4. Hält der Grundsicherungsträger ein Vorgehen gemäß § 850i ZPO für erfolgversprechend, hat er den Leistungsberechtigten so zu unterstützen, dass dieser in der Lage ist, seine Rechte geltend zu machen. Denn dazu ist ein schlüssiger, die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungsfreien Anteils darlegender Antrag beim Amtsgericht zu stellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.