BSG - Urteil vom 17.07.2014
B 14 AS 25/13 R
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und S. 2; SGB II § 30 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BSGE 116, 194
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 810/11
SG Nürnberg, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 570/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats

BSG, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 25/13 R

DRsp Nr. 2014/14927

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats

Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2013 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. August 2011 aufgehoben.

Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2011 wird aufgehoben, soweit der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag 26,40 Euro übersteigt.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 2 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und S. 2; SGB II § 30 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitig sind die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Januar 2011 und eine entsprechende Erstattungsforderung wegen der Höhe von Absetzbeträgen bei "doppeltem" Zufluss von Arbeitsentgelt.