LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.09.2012
L 13 AS 3565/12 NZB
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37; SGB II § 41 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2013, 196
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 AS 8149/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Aufnahme in einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 3565/12 NZB

DRsp Nr. 2012/19558

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Aufnahme in einer Bedarfsgemeinschaft

Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen stellt das Datum der Antragstellung die maßgebliche Zäsur dar. Dabei ist eine tageweise Berücksichtigung ohne weitere Unterteilung nach der tatsächlichen zeitlichen Abfolge von Zufluss und Antragstellung innerhalb des maßgeblichen Tages geboten (Tagesprinzip).

1. Für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen stellt das Datum der Antragstellung die maßgebliche Zäsur dar. Dabei ist eine tageweise Berücksichtigung ohne weitere Unterteilung nach der tatsächlichen zeitlichen Abfolge von Zufluss und Antragstellung innerhalb des maßgeblichen Tages geboten (Tagesprinzip). 2. Nach § 9 Abs. 2 SGB II steht die Aufnahme in eine Bedarfsgemeinschaft ohne vorherigen Antrag in ihren Wirkungen einem Leistungsantrag gemäß § 37 SGB II gleich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 37; SGB II § 41 Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe