BSG - Urteil vom 24.04.2015
B 4 AS 32/14 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2373/13
SG Konstanz, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2587/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen

BSG, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 32/14 R

DRsp Nr. 2015/13899

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkommen; Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGB II § 11 Abs. 3 S. 1 und S. 2;

Gründe:

I

Im Streit steht noch die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Aufhebung der Bewilligung von Alg II für den Monat Mai 2011 und ein damit verbundener Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von 182,84 Euro.

Der 1970 geborene allein lebende Kläger stand bis einschließlich April 2011 in einem Beschäftigungsverhältnis. Im Anschluss daran bewilligte ihm der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit von Mai bis August 2011 in Höhe von monatlich 748,50 Euro, die sich zusammensetzten aus 364 Euro für den Regelbedarf und 384,50 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 12.5.2011).