LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.04.2012
L 9 AS 757/11
Normen:
Alg II-V (2008) § 3 Abs. 1 S. 1; Alg II-V (2008) § 3 Abs. 1 S. 2; Alg II-V (2008) § 3 Abs. 2; BGB § 488 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig - - S 19 AS 3857/09 - 14.7.2011,

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 757/11

DRsp Nr. 2012/17550

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit als Einkommen

1. Betriebseinnahmen müssen, damit ein Bezug zu der selbstständigen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 Alg II-V 2008 besteht und danach eine Zuordnung als zu berücksichtigendes Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen ist, einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbstständigen Tätigkeit selbst haben und aus ihr heraus entspringen. 2. Ein Darlehen stellt unabhängig davon, ob es als "privates" oder "betriebliches" Darlehen gewährt wird, ein einkommensneutrales Rechtsgeschäft dar und ist nicht als Betriebseinnahme und damit nicht als Einkommen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu berücksichtigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. Juli 2011 - S 19 AS 3857/09 - wird aufgehoben.

Die Bescheide vom 4. Mai 2009 in der Gestalt der Bescheide vom 5. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 5. Oktober 2009 - W 1493/09 und - W 3099/09 - werden aufgehoben.