SG Dessau-Roßlau, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2612/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III als Einkommen
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 234/09
DRsp Nr. 2013/2000
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Ausbildungsgeld gemäß § 104SGB III als Einkommen
1. Ausbildungsgeld nach § 102 fSGB III für eine behinderten Menschen vorbehaltenen Berufsausbildung ist als Einkommen iSv § 11SGB II anzurechnen, soweit es keinen Anteil für Fahrt- und Lehrgangskosten enthält. Eine Anrechnungsfreiheit entsprechend § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XII (so BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R für Besucher des Eingangsbereichs einer WfbM) kommt nicht in Betracht.2. Hat der volljährige Leistungsberechtigte seinen Vater bevollmächtigt, alle Angelegenheiten nach dem SGB II für ihn zu regeln und ist dieser tätig geworden, ist für die Feststellung des subjektiven Verschuldensvorwurf iSv § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X auf diesen abzustellen.3. Eine unzulässige Verböserung im Widerspruchsverfahren liegt vor, wenn die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen für einen Monat erhöht wird, auch wenn der Betrag sich insgesamt reduziert.
1. Ausbildungsgeld nach §§ 102ff SGB III für eine behinderten Menschen vorbehaltene Berufsausbildung ist als Einkommen im Sinne von § 11SGB II anzurechnen, soweit es keinen Anteil für Fahrt- und Lehrgangskosten enthält. Eine Anrechnungsfreiheit entsprechend § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII kommt nicht in Betracht.
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