LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2012
L 7 AS 4373/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung vom 24.03.2006;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1208/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung tariflicher Spesenzahlungen an Kraftfahrer für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 4373/09

DRsp Nr. 2012/15965

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung tariflicher Spesenzahlungen an Kraftfahrer für Verpflegungsmehraufwendungen als Einkommen

1. Der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Buchst.a SGB II (in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) unterfallen zwar auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage; die Privilegierung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. 2. Die einem Kraftfahrer aufgrund Tarifvertrags als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlten Spesen werden hiervon nicht erfasst.

1. Der Bestimmung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II (in der bis 31.3.2011 geltenden Fassung) unterfallen zwar auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage; die Privilegierung ist jedoch an strenge Voraussetzungen gebunden. 2. Die einem Kraftfahrer aufgrund Tarifvertrags als Ersatz für Verpflegungsmehraufwendungen gezahlten Spesen werden hiervon nicht erfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2009 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a in der Fassung vom 24.03.2006;

Tatbestand: