Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Umstritten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), insbesondere die Berücksichtigung eines Teils von Tagespflegegeld nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) als Einkommen.
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