LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 21.02.2007 L 7 AS 690/07 ER-B
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 § 2b ; SGB II § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 507
NZS 2007, 606
ZEV 2008, 546
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 13 AS 6244/06 ER - 03.01.2007,
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung ererbten Barvermögens als Einkommen
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 690/07 ER-B
DRsp Nr. 2007/19975
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung ererbten Barvermögens als Einkommen
Ererbte Barmittel sind im Gegensatz zu durch Erbschaft angefallenem Grundvermögen Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II, das zwar grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es dem Hilfeempfänger zufließt. In den Folgemonaten ist es auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit dem entsprechenden Betrag anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlgIIV § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 2 Abs. 3 S. 3 § 2b ; SGB II § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ;
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174SGG), ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben.
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