LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 23.04.2012
L 9 AS 695/08
Normen:
BGB § 525 Abs. 1; BGB § 527 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 955
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 31.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 54 AS 530/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Sparbuchs als Vermögen mit einem minderjährigen Kind als Kontoinhaber

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 695/08

DRsp Nr. 2012/12296

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Sparbuchs als Vermögen mit einem minderjährigen Kind als Kontoinhaber

1. Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen verfügen können und dürfen.