Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 abgeändert. Der Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen Anrechnung des von ihrem Onkel im Dezember 2006 überwiesenen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR als Einkommen teilweise aufhob und Erstattung in Höhe von 1.410,00 EUR forderte.
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