Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Juli 2005 und für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2005 als Zuschuss statt als Darlehen.
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