I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 17.03.2005 bis 31.08.2005 in Form eines Zuschusses anstatt eines Darlehen.
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