LSG Bayern - Urteil vom 01.07.2010
L 11 AS 260/08
Normen:
BGB § 1105; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 218/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Grundstücks als Vermögen

LSG Bayern, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 260/08

DRsp Nr. 2010/21205

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Grundstücks als Vermögen

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Die Verwertung eines Grundstücks ist in mehrfacher Form möglich, etwa durch Veräußerung, aber auch durch Belastung. Ist der Inhaber in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs. 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.06.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1105; SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 17.03.2005 bis 31.08.2005 in Form eines Zuschusses anstatt eines Darlehen.