BSG - Urteil vom 17.06.2010
B 14 AS 46/09 R
Normen:
BGB § 488; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 395
FamRZ 2010, 1799
NJW 2011, 875
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 62/08
SG Dortmund, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 255/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Darlehens von Verwandten mit Rückzahlungsverpflichtung als Einkommen

BSG, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen B 14 AS 46/09 R

DRsp Nr. 2010/15826

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Darlehens von Verwandten mit Rückzahlungsverpflichtung als Einkommen

1. Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, sind bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 2. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.

Normenkette:

BGB § 488; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1.12.2006 bis zum 28.2.2007 teilweise aufgehoben und von ihr die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1410 Euro gefordert hat.