I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Februar 2011 abgeändert und ein Tenor wie folgt gefasst:
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 weitere Leistungen in Höhe von jeweils 0,28 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherungsleistungen - (SGB II) für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008.
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